AGB

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PRÄAMBEL:
Für alle Verträge über Leistungen zwischen der Hildebrandt Kreativ Agentur und dem Auftraggeber gelten die nachfolgenden Bedingungen (bezeichnet als „AGB“) ausschließlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Diese AGB gelten sowohl für Agenturleistungen, wie Marketing-, Beratungs- und Gestaltungsleistungen, als auch für Hosting- und Mailleistungen.


TEIL 1 – MARKETING-, BERATUNGS- UND GESTALTUNGSLEISTUNGEN


1. AUFTRAGSUMFANG

1.1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Angebot bezeichnete gestalterische Tätigkeit bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.


1.2. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten, Inhalte und Materialien werden von der Agentur ausschließlich auf deren Plausibilität überprüft. Eine darüber hinausgehende, zum Beispiel sprachliche oder rechtliche Prüfung findet nur statt, sofern sie für den konkreten Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist.


2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages zustande. Auch bei mündlicher und telefonischer Bestätigung liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.


2.2. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.


2.3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die gestalterische Freiheit der Agentur an.


3. ZUSAMMENARBEIT

3.1. Die Parteien (Auftraggeber und die Agentur) arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.


3.2. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder undurchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.


3.3. Änderungen in den Personen der Ansprechpartner oder deren Stellvertreter haben die Parteien sich unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang dieser Mitteilungen gelten die zuvor genannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.


3.4. Die Parteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen, die gemeinsam schriftlich festgelegt werden, über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.


4. LEISTUNGEN DER AGENTUR

4.1. Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus den Angaben im Angebot. Eine Änderung des Angebotes und der darin enthaltenen Leistungen bedarf der Schriftform.


4.2. Mehraufwand, der aufgrund vom Vertragspartner veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß Ziffer 4.3 abgerechnet.


4.3. Zusätzliche Leistungen der Agentur außerhalb des Vertragsumfanges werden nach den jeweils aktuellen Stundensätzen abgerechnet, sofern die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vergütungsregelung getroffen haben.


4.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf die Agentur die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Vertragspartner kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung angeben kann.


5. RECHTLICHE PRÜFUNG

5.1. Die Leistung der Agentur beinhaltet, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher,

datenschutzrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder standesrechtlicher Art ).


5.2. Sollte eine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung benötigt sein, hat der Kunde die Agentur zuvor hierauf hinzuweisen.


6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS UND PRÜFUNGSPFLICHTEN

6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.


6.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der Agentur unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.


6.3. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt,

hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.


6.4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das von ihm gelieferte Material – insbesondere Bildmaterial (hierzu gehören beispielsweise und nicht abschließend, Fotografien, Grafiken,

Illustrationen, Filmsequenzen) und Texte – frei von Rechten Dritter ist.


6.5. Ebenso stellt der Auftraggeber sicher, dass das von ihm gelieferte Material und dessen Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt.


6.6. Soweit die Agentur Zugang zu den durch den Auftraggeber gespeicherten und verarbeiteten Daten von dessen Kunden oder Dritten erhält, obliegt es dem Auftraggeber die

datenschutzrechtlichen Vorgaben gegenüber den Kunden und den Dritten einzuhalten.


7. TERMINE

7.1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur nur durch den jeweiligen Ansprechpartner zugesagt werden.


7.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Termine schriftlich festzulegen.


7.3. Dies gilt vor allem für Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei gemäß § 286 Abs. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine). Diese Termine sind schriftlich als verbindlich zu bezeichnen.


7.4. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unter Umständen die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen (nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Materialien und Daten etc.), hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigt die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Die Agentur verpflichtet sich im Gegenzug, dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt anzuzeigen.


8. LIEFERUNG

8.1. Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt wird.


8.2. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. termingerechte Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.


9. HERAUSGABE VON VORLAGEN UND ENTWÜRFEN

9.1. Von der Agentur mit dem Zweck erstellte Vorlagen, Dateien, Andrucke und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen, Reinzeichnungsdateien, Filmausschnitte und ähnliches), die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur.


9.2. Eine Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


10. EIGENTUMSRECHTE UND URHEBERSCHUTZ

 10.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, welcher auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.


10.2. Alle Entwürfe, Grafiken, Filme, Skizzen, Softwarelösungen etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die Ansprüche aus §§ 69 a ff, 87 a ff, 97 ff UrhG zu.


10.3. Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Agentur dürfen Entwürfe, Vorlagen und Reinzeichnungen weder im Original, noch bei der Produktion verändert werden. Die Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu verlangen.


10.4. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte in dem im Angebot vereinbarten Nutzungsumfang und der Nutzungsdauer. Soweit nichts anderes

vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der Agentur.


10.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.


10.6. Soweit die Leistungen Bestandteile enthalten, die unter so genannten freien Lizenzen oder anderen Lizenzen Dritter stehen, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Werke nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.


10.7. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz.


10.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.


10.9. Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber entworfenen und hergestellten Werke zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen.


11. PRÄSENTATIONEN UND PITCHES

11.1. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel der weiteren Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt – unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen – gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).


11.2. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Erst mit Erteilung des Auftrags zur Realisation gegen gesonderte Vergütung erwirbt der Auftraggeber Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang.


12. VERGÜTUNG

12.1. Grundlage der Vergütung ist das Angebot.


12.2. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an Kunden weiterberechnet wird, kann die Agentur ein „Handling Fee“ in Höhe von 15 % erheben.


12.3. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung der Leistungen der Agentur getroffen und ist die Erbringung der Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, hat der Kunde die für diese Leistung üblichen Vergütungssätze zu entrichten.


12.4. Die Vergütung ist mit der Abnahme der Leistung fällig. Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen Gründen abgelehnt werden.


13. RÜCKTRITT

Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern die Hildebrandt und Team Werbeagentur aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Aussperrung usw. an der Erbringung ihrer Leistung gehindert oder termingerecht gehindert ist.


14. ABNAHME

t14.1. Die folgenden Abnahmeregelungen gelten für Agenturleistungen, in denen ein bestimmter Erfolg geschuldet wird


.

14.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Auftraggeber alle Arbeitsergebnisse vollständig übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.


14.3. Daraufhin hat der Auftraggeber innerhalb einer sachgerechten Frist mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen. Die Frist bestimmt sich im Einzelfall nach den Umständen des Auftrags (zum Beispiel bei Termindruck vor Messebeginn), sollte jedoch nicht länger als 5 Tage betragen.



14.4. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber der Agentur eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die Agentur die Fehler zu beseitigen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.



14.5. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.



14.6. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.



15. GEWÄHRLEISTUNG

15.1. Der Auftraggeber wird der Agentur auftretende Fehler unverzüglich mitteilen und diese bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, der Agentur auf deren Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind. Ansonsten gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.



15.2. Ist keine förmliche Freigabe oder Druckabnahme vereinbart, oder kommt der von einer Partei verlangte Freigabe- oder Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung der Agentur durch den Vertragspartner als abgenommen.



15.3. Mehr- oder Minderlieferungen von Waren und Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Stückzahl/ Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.



15.4. Nicht als Mangel gelten Farbabweichungen oder Plausibilitätsfehler, das gilt insbesondere dann, wenn der Vertragspartner ausdrücklich keinen Andruck oder Proof gewollt hat, oder dieser aus vom Vertragspartner zu vertretenden Umständen zeitlich nicht mehr möglich war, ohne Terminverschiebungen hinzunehmen.



15.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.



15.6. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der erstellten Leistungen übernimmt die Agentur keine Gewährleistung und Haftung.



15.7. Macht ein Dritter seine Rechte an Leistungen der Agentur so geltend, dass hierdurch ein Rechtsmangel begründet werden könnte, wird der Auftraggeber die Agentur von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und der Agentur sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Leistung gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.



15.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung.



16. HAFTUNG

16.1. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern dies nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.



16.2. Eine Haftung für Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen, sofern sie nicht binnen einen Jahres, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen können, spätestens aber drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.




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